Es sind zwar in dem hiesigen Herzogthum ... Verordnungen ergangen : weil aber wahrzunehmen gewesen, daß solche eines theils nicht gehörig observiret worden ... so haben Se. Herzogliche Durchlaucht auf die hierunter erstattete Berichte anderweit gnädigst zu verordnen geruhet ... 

Erscheinungsform: einbändiges Werk
Beteiligte:
Körperschaft: Zweibrücken
Umfang: 1 Online-Ressource (3 ungezählte Seiten) 2°
Gesamttitel: VD18 digital
Nebentitel: Herzogtum dass teils Teils observiert Seine
Anmerkungen: Vorlageform der Veröffentlichungsangabe am Ende des Textes: Zweybrücken den 26ten May 1791. Zur Herzogl. Pfalzzweybrückischen Regierung verordnete Präsident, Canzlar, Geheime- und Regierungsräthe. Schmid. Hien, Rath und Regierungs-Secretarius.
Identifikatoren/​Sonstige Nummern: 1559444401 [PPN]
URL: http://idb.ub.uni-tuebingen.de/opendigi/Ek31_fol_84
Weiter im Partnersystem: https://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=1559444401
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