Demnach Chur-Pfaltz in der verainigten Chur-Fürsten, Ständen, und immediat- Reichs-Ritterschafft Landen, und Bottmäßigkeit neue Vnruhe zu erwecken, die Vnderthanen irr, und von ihrer natürlichen Lands-Herrschafft abwendig zu machen unterstehet, mit anmaßlichem Befehl daß die zu Wildfängen und Lebeygenen eygenthätig Eingeschriebene, die Schatzung und Nachstewer auff den 11. dieses den Chur-Pfältzischen Beampten lieffern sollen
Demnach Chur-Pfaltz in der verainigten Chur-Fürsten, Ständen, und immediat- Reichs-Ritterschafft Landen, und Bottmäßigkeit neue Vnruhe zu erwecken, die Vnderthanen irr, und von ihrer natürlichen Lands-Herrschafft abwendig zu machen unterstehet, mit anmaßlichem Befehl daß die zu Wildfängen und Lebeygenen eygenthätig Eingeschriebene, die Schatzung und Nachstewer auff den 11. dieses den Chur-Pfältzischen Beampten lieffern sollen: Demnach Chur-Pfaltz in der verainigten Chur-Fürsten, Ständen, und immediat- Reichs-Ritterschafft Landen, und Bottmäßigkeit neue Vnruhe zu erwecken, die Vnderthanen irr, und von ihrer natürlichen Lands-Herrschafft abwendig zu machen unterstehet, mit anmaßlichem Befehl daß die zu Wildfängen und Lebeygenen eygenthätig Eingeschriebene, die Schatzung und Nachstewer auff den 11. dieses den Chur-Pfältzischen Beampten lieffern sollen: Demnach Chur-Pfaltz in der verainigten Chur-Fürsten, Ständen, und immediat- Reichs-Ritterschafft Landen, und Bottmäßigkeit neue Unruhe zu erwecken, die Underthanen irr, und von ihrer natürlichen Lands-Herrschafft abwendig zu machen unterstehet ...: Als wird hiemit Nahmens- und von wegen Höchst. und Hochgedachter Chur-Fürsten und Ständen ... bey Confiscation aller Haab und Güter ... sich nicht gelüsten zu lassen, solchem nichtigen Chur-Pfältzischen Befehl zu pariren, ... sondern ... zu lieffern, und zu thun, auch sich an dern Gebott und Verbott getrewlich zu halten ... ; Signatum den 9. Aug. 1665.: Als wird hiemit Nahmens- und von wegen Höchst. und Hochgedachter Chur-Fürsten und Ständen ... bey Confiscation aller Haab und Güter ... sich nicht gelüsten zu lassen, solchem nichtigen Chur-Pfältzischen Befehl zu pariren, ... sondern ... zu lieffern, und zu thun, auch sich an dern Gebott und Verbott getrewlich zu halten ... ; Signatum den 9. Aug. 1665.
Datierung : | |
Autor/Urheber: | |
Ortsbezüge (Werk): | |
Objekttyp: | Digitalisiertes Werk |
Weitere Angaben zum Werk: | einbändiges Werk Deutsch [Sprache] |
Inhalt: | - Einblattdruck, einseitig bedruckt
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Quelle/Sammlung: | Heidelberger historische Bestände — digital: Rechtsquellen der frühen Neuzeit |
Identifikatoren/Sonstige Nummern: | urn:nbn:de:bsz:16-diglit-221139 [URN] |
Weiter im Partnersystem: | https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/karl_ludwig1665 |